Probleme mit der neuen Duo 4K

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    • @schmitt007, teste das mal:
      Fritzbox auf WLAN, Funknetz
      und da 2,4-GHz-Frequenzband ausschalten(nicht aktiv).


      Dort dann unten auf "Übernehmen" klicken.
      Jetzt sieht man die Zugangsdaten WLAN-Netzwerkschlüssel (5-GHz-Frequenzband), die kopieren, aufschreiben.
      Fritzbox beenden.
      Router neu starten.
      Jetzt im Receiver WLAN 5-GHz-Frequenzband einrichten.
      Box neu starten.
      Wenn jetzt das WLAN 5-GHz läuft, kannst du auf der Fritz 2,4-GHz-Frequenzband wieder auf aktiv stellen.(Danach wieder den Router neu starten)
    • @anudanan,

      habe auf ext4 formatiert. Problem Löschen gelöst.

      Vielen Dank für den Tip.

      Noch eine Frage: bei meiner Solo4k habe ich das Display so geregelt, dass bei Dunkelheit im Standby noch die Tageszeit sowie Anzeige einer Aufnahme in dezenten Licht zu sehen ist. Bei der Duo4k sehe ich leider mit derselben Einstellung nichts. Wenn ich dann die Helligkeit etwas stärker einstelle, sehe ich die Anzeige sehr grell (steht im Schlafzimmer und ist etwas störend). Kann man das evtl. über einen anderen VFD Skin regeln? Habe alle angezeigten VFD Skins ausprobiert, aber bei keiner ist eine dezente Helligkeit zu erreichen. Kommt sicher durch unterschiedliche Qualität.
    • Habe meine VU+ Duo4K nun schon 14 Tage und mein Fazit: "Ich würde Sie nicht nochmal kaufen" Ständige Abstürze mindestens 1mal am Tag. Dann muss ich neu flashen. Aufnahmen haben Pixelfehler a) beim Start der Aufnahme, b) während der Aufnahme. Mit Händler gesprochen (HM-Sat) Umtausch nicht möglich nur Reperatur, wollten mir einen Paketschein per EMail senden, das war vor Weihnachten, bis Heute nicht angekommen.

      Service echt mies. Bisher habe ich dort immer direkt gekauft in Berlin, diesmal aber über Versand. Einmal und nie wieder.
    • Also ich hatte ja auch Zweifel die Uno4K zu nehmen, aber ich habe es gewagt und bis jetzt nicht bereut. Läuft alles ganz gut, nicht unbedingt schneller als bei der Ultimo4K. Aber ich wollte auch ne kleinere Box, das passt jetzt.
    • Atomicdevil schrieb:

      Der Verkäufer hat kein Ermessen in Bezug auf Reparatur oder Umtauch !!! Es ist das Wahlrecht des Käufers ob er die Reparatur oder den Umtauscht nimmt. Siehe 439 BGB.
      Auch wenn es jetzt OT ist, sollte man sich die Gesetze auch Richtig durchlesen, in dem Beispiel steht aber rein NICHTS vom Umtauschen:
      Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      § 439 Nacherfüllung


      (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
      (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
      (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
      (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
      (5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ditschi1691 ()

    • Petry1 schrieb:

      oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
      klingt für mich wie Umtausch...

      Hat aber absolut nichts mit dem Thema zu tun.
      ACHTUNG!!!! Hier folgt eine Signatur:


      Die Benutzung der Suche ist NICHT verboten! D:

      "Hilfe!!!" ist kein sinnvoller Titel für einen neuen Thread, ebensowenig "VU+Zero" oder vergleichbares.

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      Profil extra angepasst für die arme Emma, die sonst nichts im Leben hat :happy1:
    • Atomicdevil schrieb:

      Siehe 439 BGB.
      Hab nur den Inhalt von 439 BGB hier hochgeladen.
      Keine Ahnung, was du für Probleme hast, aber wenn man eine Ware umgetauscht haben möchte, muss man das auch begründen.
      Hat die Ware keine Fehler, oder können behoben werden, ist kein Umtausch notwendig.
      Da gibt es einschlägige Gerichturteile.

      PS.: Ich bin weder Händler, noch Verkäufer von irgendwas.